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Ampel-Wahlrechtsreform in Teilen verfassungswidrig

Ende Juli verkündete das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sein Urteil zur Wahlrechtsreform 2023. Die Ampel-Regierung hatte im Juni des Vorjahres das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes im Alleingang verabschiedet, mit dem Ziel, die Größe des Deutschen Bundestages zu reduzieren. Die Unionsfraktion stellte jedoch die Verfassungskonformität der Reform infrage und reichte Klage ein. In seinem Urteil gab das Bundesverfassungsgericht der Unionsfraktion nun teilweise recht und erklärte bestimmte Aspekte des Ampel-Wahlrechts für verfassungswidrig. Ein zentrales Element der Reform ist das System der Zweitstimmendeckung, das den Bundestag auf 630 Abgeordnete verkleinert. Dabei wird die Zweitstimme entscheidend für die proportionale Sitzverteilung im Bundestag, indem sie festlegt, wie viele Sitze einer Partei bundesweit zustehen.

Überhangs- und Ausgleichsmandate fallen weg. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Verfassungskonformität dieses Systems. Allerdings führt es bei der nächsten Wahl zum 21. Bundestag zu einer unangemessenen Benachteiligung insbesondere von Wahlkreisbewerbern der CDU und der CSU, da das Wahlkreismandat durch das neue System entwertet wird. Dies beeinträchtigt den Grundsatz der demokratischen Repräsentanz der Wahlkreise im Deutschen Bundestag. Zusätzlich sah die Reform den Wegfall der Grundmandatsklausel bei gleichzeitiger Beibehaltung der 5%-Sperrklausel vor. Das Bundesverfassungsgericht gab der Klage der Unionsfraktion in diesem Punkt statt und forderte den Gesetzgeber auf, hier nachzubessern.
Die CDU/CSU-Fraktion wird sich dafür einsetzen, ein gerechteres und ausgewogeneres Wahlrecht zu schaffen. Ziel ist es, eine Reform zu erzielen, die die demokratische Repräsentanz aller Wahlkreise sichert und die Interessen aller Bürger angemessen berücksichtigt.

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