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Löschungsfrist wird eingeführt

Am 14. März 2019 wurde nun eine Löschungsfrist von 6 Monaten eingeführt. Dies ist deutlich kürzer, als es im Vorfeld von vielen gefordert wurde. Hier standen Forderungen von 12 bis gar 24 Monaten im Raum.
Außerdem erfolgten auf Initiative der Koalitionsfraktionen weitere Änderungen am LFGB. So wird klargestellt, dass eine Veröffentlichung künftig auf gesundheitsrelevante Verstöße beschränkt wird. Damit sind Veröffentlichungen wegen baulicher Mängel oder wegen Dokumentationsmängel nicht mehr möglich. Zudem ist der betroffene Betrieb unverzüglich öffentlich zu entlasten, wenn der Mangel abgestellt ist. Auch das Gebot der Doppelbeprobung
(Beauftragung zweier unterschiedlicher Labore) wird abgeschafft.

Verbesserungen für kleine und mittlere Betriebe

Im Rahmen der Diskussion um die Änderung des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) hat die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag deutliche Verbesserungen für die Betriebe erreicht. Mit der Vorschrift des § 40 Abs. 1a im LFGB werden die Behörden verpflichtet, Verstöße gegen Hygienevorschriften oder den Täuschungsschutz zu veröffentlichen, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 21. März 2018, dass diese Veröffentlichungen nur verfassungsgemäß sind, wenn gesetzlich geregelte Löschungsfristen eingeführt werden. Deshalb war eine Änderung notwendig geworden.

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