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Einschränkung bei der Tabakwerbung

In seiner letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause hat der Bundestag Einschränkungen bei der Werbung für Tabakprodukte beschlossen. „Damit ist nach jahrelangen Debatten zu diesem Thema ein wichtiger Schritt erreicht worden“, freut sich Bundestagabgeordneter Artur Auernhammer. Es gehe nicht darum, Leuten das Rauchen zu verbieten. Es gehe vielmehr darum, Jugendliche vor den Gefahren des Konsums von Tabakprodukten besser zu schützen. „Studien haben belegt, dass Tabakwerbung dazu beiträgt, dass junge Menschen mit dem Rauchen beginnen und nur sehr schwer wieder davon loskommen“, so Auernhammer. Es gebe kein anderes Produkt, das bei bestimmungsgemäßen Gebrauch ähnlich gefährlich sei wie Tabak. Konkret ist vorgesehen, dass Außenwerbung künftig nur noch für Geschäfte des Fachhandels möglich ist, sofern diese an den Außenwänden oder im Schaufenster angebracht ist. Ferner wird die Kinowerbung weiter eingeschränkt. Ein generelles Verbot von Tabakwerbung vor Filmen, bei denen Kinder und Jugendliche anwesend seien können, löst die bisher geltende zeitliche Beschränkung auf Filme nach 18 Uhr ab. Damit ist Werbung für Tabakwaren oder ähnliche Produkte nur noch bei Filmen ohne Jugendfreigabe möglich. Die Einschränkungen für Außenwerbung treten stufenweise in Kraft, sie gelten ab dem 1. Januar 2022 für Tabakwaren, ab dem 1. Januar 2023 für Tabakerhitzer und ab dem 1. Januar 2024 für elektronische Zigaretten. Die veränderten Vorgaben für Kinowerbung und ein Verbot von Gratisproben gelten schon ab dem 1. Januar 2021. Nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter werden den nikotinhaltigen Produkten gleichgesetzt.

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